1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl EO 19 5857 vom 6. September 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch unbefugten Konsum von Marihuana schuldig erklärt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von CHF 100.00 (pag. 3). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben (pag.