Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 40 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Januar 2020 (PEN 2019 268) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl EO 19 5857 vom 6. September 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch unbefugten Konsum von Marihuana schuldig erklärt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von CHF 100.00 (pag. 3). Nachdem der Be- schuldigte Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben (pag. 5) und die Staatsan- waltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte (pag.12), fand am 15. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) die Hauptverhandlung statt (pag. 27 ff.). Das Regionalgericht erkannte gleichentags was folgt: (pag. 33 f.): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Mari- huana, begangen am 03.05.2019 in B.________, C.________-Strasse, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB, Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag). 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, Kosten für den Strafbefehl von CHF 100.00 sowie Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 600.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Der sichergestellte Joint wird gemäss Art. 263 StPO in Verbindung mit Art. 69 StGB beschlag- nahmt und zur Vernichtung eingezogen. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 15. Januar 2020 mündlich die Berufung an (pag. 31). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 23. Janu- ar 2020 (pag. 41 ff.). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 an das Obergericht des 2 Kantons Bern teilte der Beschuldigte mit, dass er gegen das vorerwähnte Urteil Be- rufung erkläre (pag. 58). Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 machte die Verfah- rensleitung den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er eine Berufungser- klärung im Sinne von Art. 399 der Strafprozessordnung (StPO; SR 311) einzurei- chen habe (pag. 60 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 13. Februar 2020 (pag. 62). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Februar 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 67). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schrift- liche Verfahren an (pag. 68 f.). Der Beschuldigte reichte am 18. März 2020 die Be- rufungsbegründung ein (pag. 71). Am 20. März 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 73). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich was folgt: Das Urteil wird in Teilen angefochten. […] Das Urteil der ersten Instanz sollte bezüglich sämtlicher Verfahrens- und Verwaltungskosten zu Lasten der Staatskasse abgeändert werden. Es ist lediglich an dem Bussgeld von CHF 100.00 festzuhalten. [..] Somit beschränkt sich die Berufung auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen […]. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Die Verfahrensleitung ordnete oberinstanzlich keine weiteren Beweismassnahmen an. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist nicht vollumfänglich zu überprüfen, sondern einzig be- treffend die Kostenfolgen (II., Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die übrigen Teile des Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Schuldigerklärung wegen Widerhandlung gegen das BetmG; Busse von CHF 100.00; Einziehung des sichergestellten Joints). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius [Art. 391 Abs. 2 StPO]). Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens war wie gesehen eine Widerhandlung gegen das BetmG, welche als Übertretung mit Busse bestraft wurde. Die Überprüfung durch die Kam- mer erfolgt also einzig unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermessensfehler im Sin- ne von Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO. Andererseits ist zu untersuchen, ob der Sach- verhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststel- lung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sachverhaltsermittlung 3 nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Erforderlich ist ein qualifi- zierter Mangel, das heisst ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. September 2019 vorgeworfen, er habe am 3. Mai 2019 um ca. 21.48 Uhr in B.________ Marihuana konsumiert. Der Strafbefehl stützt sich auf den Anzeigerapport vom 21. Mai 2019 (pag. 1 f.). Dem- gemäss stellten die beiden Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern anlässlich ihrer zivi- len Patrouillentätigkeit rund um das «D.________ (Anlass)» fest, wie der Beschul- digte einen Joint konsumierte. Der Beschuldigte sei zusammen mit einer weiteren Person dem E.________ (Fluss) entlang Richtung Festivalgelände gegangen. Der Beschuldigte sowie die andere Person seien nach dem Vorweisen der Polizeiaus- weise zur Kontrolle angehalten worden. Ausser dem angerauchten Joint seien bei der Effektenkontrolle keine polizeirelevanten Gegenstände zum Vorschein gekom- men. Der Beschuldigte habe nach erfolgter Rechtsbelehrung den unmittelbaren Konsum von Marihuana zugegeben. Er sei darüber informiert worden, dass er ve- zeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Der Beschuldigte hielt in seinem Einspracheschreiben vom 3. Oktober 2019 fest, die Einsprache betreffe die Gebühren, nicht die Busse (pag. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nur gegen die Gebühren des Strafbefehls Einsprache erhoben habe und nicht gegen die Busse (pag. 29 f.). Ebenfalls teilte er im Rahmen des Berufungsverfahren mit, dass er den Konsum von Marihuana nicht bestreite (pag. 62). Folglich bestreitet der Beschuldigte nicht, unbefugt Marihuana konsumiert zu haben. Insoweit ist der relevante Sachverhalt – gestützt auf den Anzeigerapport und die Aussagen des Beschuldigten – erstellt. Weitere Ausführungen, auch etwa zu Art. 398 Abs. 4 StPO, erübrigen sich. III. Rechtliche Würdigung 7. Gemäss Art. 19a BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäu- bungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Beschuldigte rauchte unbestrittenermassen einen Joint, als er von den Polizis- ten in Zivil angehalten wurde. Damit erfüllt er den Tatbestand von Art. 19a BetmG. Dementsprechend war er der Widerhandlung gegen das BetmG durch Betäu- bungsmittelkonsum, begangen am 3. Mai 2019 in B.________, C.________- Strasse, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 8. Gemäss Art. 19a BetmG wird der Konsum von Betäubungsmitteln mit Busse be- straft. Die in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) vorgesehene Strafe für 4 Bagatellfälle von Betäubungsmittelkonsum ist eine Busse von CHF 100.00. Vorlie- gend war kein Grund ersichtlich, von dieser Mindeststrafe abzuweichen, sodass ei- ne Busse von CHF 100.00 auszufällen war. Im Übrigen gälte es oberinstanzlich ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten. V. Kosten und Entschädigung 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte ist wie gesehen der Auffassung, es sei die falsche Verfahrensart für die Behandlung seiner Übertretung gewählt worden. Er bringt im Berufungsver- fahren vor: Das Urteil wird in Teilen angefochten. Der Vorwurf des Konsums von Marihuana wird nicht bestritten. Es wird jedoch die Handlung, eine Strafanzeige deswegen zu stellen und entgegen dem Bundes- gesetz und üblicher Vorgehensweise kein Bussgeldverfahren, angefochten. Das Urteil der ersten In- stanz sollte bezüglich sämtlicher Verfahrens- und Verwaltungskosten zu Lasten der Staatskasse ab- geändert werden. Es ist lediglich an dem Bussgeld von CHF 100.- festzuhalten. Es werden keine wei- teren Beweisanträge gestellt. Somit beschränkt sich die Berufung auf die Kosten- Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen soweit ich das verstehe. Aber ich bin kein Jurist. […] Meine Begründung für die Einsprache ist die Auffassung, dass in der Regel in der restlichen Schweiz bisher auch bei zivilen Polizeibeamten bisher das Ordnungsbussgeldverfahren Anwendung fand. Neu ist sowieso seit An- fang des Jahres 2020, dass in jedem Fall ein Ordnungsbussgeldverfahren stattfindet bevor durch nicht Bezahlen ein Strafverfahren eröffnet werden würde. Diese Änderung wurde meines Erachtens eben genau aus diesem Ungleichgewicht heraus erstellt. Auch habe ich die zivilen Beamten darum gebeten, mit mir auf die Wache zu gehen und sogar direkt das Bussgeld zu kassieren. Dies kann üb- rigens eine Bekannte von mir, welche auch dabei war, bestätigen. Daher sehe ich es nicht ein, hier für diese Bagatelle mit Verfahrenskosten bestraft zu werden und für eine simple Tat derart kriminalisiert zu werden. Dies entspricht in keinster Weise der Menschenwürde. Durch den Verein „Legalize it" weiss ich, dass insbesondere der Kanton Bern heraussticht, was die Bestrafung durch zivile Beamte betrifft. Da dies keiner Gleichberechtigung, wie wir sie eigentlich in der Schweiz haben, entspricht, ist mit Ausnahme des Bussgeldes von CHF 100.- von sämtlichen anderen Kosten abzusehen. 10. Ausführungen der Vorinstanz Das Regionalgericht begründete die Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt: 1. Anwendbares Verfahren Grund für die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl ist, dass seiner Meinung nach die falsche Verfahrensart für die Behandlung seiner Übertretung gewählt wurde. Er macht geltend, die Anwendung des ordentlichen Strafbefehlsverfahrens und damit die Erhebung der Gebühren von CHF 100.00 – das Ordnungsbussenverfahren wäre kostenlos – sei falsch. Anlässlich seiner Einver- nahme im Rahmen der Hauptverhandlung führte er aus, das BetmG sehe klarerweise vor, dass eine solche Busse wegen dem Kiffen in einem Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könne. Das ha- be er bereits damals den beiden Polizisten mitgeteilt. Diese seien aber nicht gewillt gewesen, mit ihm auf den Posten zu gehen und die Polizeiuniform anzuziehen. Dies sei seiner Meinung nach unver- hältnismässig und gesetzeswidrig. Zudem gelte das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz und es könne nicht sein, dass der Kanton Bern als einziger Kanton fürs Kiffen ordentliche Verfahren eröffne. Der Kanton Bern kriminalisiere damit den Cannabiskonsum. 5 Gestützt auf diese Vorbringen ist zu prüfen, ob vorliegend die Cannabiskonsumwiderhandlung im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden müssen. Wenn dem so ist und das ordentliche Ver- fahren ohne sachlichen Grund eingeleitet wurde, müsste das Prinzip der Kostenfreiheit angewendet werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgericht 6B_855/2018 vom 15.05.2019). Vorab ist festzuhalten, dass sich das anwendbare Recht per 01.01.2020 geändert hat. Die Rechtslage bis zum 31.12.2019 war die folgende: Gemäss Art. 28b BetmG konnten Widerhandlungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). Hiervon gab es Ausnahmen, welche in Art. 28c BetmG abschliessend geregelt waren. Ansonsten war das Ordnungsbussenverfahren obli- gatorisch anzuwenden. Daraus folgte ein Rechtsanspruch des Betroffenen, dass seine Widerhand- lung im Ordnungsbussenverfahren behandelt wird, wenn kein Ausschlussgrund vorlag (vgl. FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 28 b BetmG N. 5). Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich festhalten, dass keine dieser materiellen Ausnahmesituationen (weitere Gesetzesverstösse, ju- gendliches Alter oder fehlende Beobachtung) in casu vorlag, sodass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf ein Ordnungsbussenverfahren gehabt hätte. In Art. 28d BetmG war zudem festgehalten, dass die Kantone die für die Erhebung der Ordnungsbus- sen zuständigen Polizeiorgane bestimmen. Nur die als zuständig bezeichneten Polizeiorgane waren zur Erhebung der Ordnungsbusse im Ordnungsbussenverfahren befugt (vgl. FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 28 d BetmG N. 2). Anders als im damals geltenden Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 341.03), welches in Art. 4 Abs. 2 vorschrieb, Ordnungsbussen dürften nur von Polizisten in Dienstuniformen ausgestellt werden, wurde im BetmG bewusst auf eine (gesamtschweizerisch geltende) Uniformpflicht verzichtet. So geht aus der entsprechenden Stellung- nahme des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates vom 26.10.2011 zur Parlamentarischen In- itiative, Revision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht vom 02.09.2011 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 201 8221 ff., 8225 Ziff. 3.1) hervor, dass eine ent- sprechende Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde. Dies mit der Begründung, dass es in der Kom- petenz der Kantone liegen soll, ihre Polizei zu organisieren. Im Kanton Bern wurde indes an der Uni- formpflicht – auch für Ordnungsbussen nach BetmG – festgehalten. So lautete Art. 1 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV, BSG 321.111) in der bis am 31.12.2019 geltenden Fassung wie folgt: «Die uniformierten Polizeiorgane des Kantons sind berechtigt, […] die Ordnungsbusse gemäss Artikel 28b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) zu erheben.» Damit steht fest, dass gemäss der bis am 31.12.2019 geltenden Regelung im Kanton Bern nur Poli- zisten in Dienstuniform berechtigt waren, Ordnungsbussen auszustellen. Dies entsprach auch der gängigen Praxis der Polizei (vgl. Verbal zum Telefonat mit Polizist F.________ vom 13.01.2020, pag. 26). Im vorliegenden Fall waren die beiden Polizisten in Zivil unterwegs. Dementsprechend handelten sie korrekt und entsprechend den Gesetzesvorschriften, als sie dem Beschuldigten nicht eine Ord- nungsbusse ausstellten, sondern einen Anzeigerapport verfassten. Das ordentliche Verfahren wurde richtigerweise und gestützt auf einen sachlichen Grund eingeleitet. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere steht aufgrund der Aus- führungen des Bundesrats fest, dass der Gesetzgeber es bewusst den Kantonen überliess, die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane zu organisieren. Folglich verstösst die zum Tatzeitpunkt geltende Regelung des Kantons Bern auch nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht. 6 Ein Anspruch auf rechtliche Gleichbehandlung in allen Kantonen gibt es – soweit diese innerhalb ihrer Kompetenzen handeln – nicht. Die Erhebung einer Gebühr von CHF 100.00 scheint zudem nicht un- verhältnismässig für den Aufwand, den die Eröffnung eines Strafverfahrens mit sich bringt und stützt sich auf die entsprechenden Richtlinien. Zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der per 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetzesrevision betreffend das Ordnungsbussenverfahrens etwas an der Richtigkeit des Strafbefehls geändert bzw. ob der Be- schuldigte zum heutigen Zeitpunkt rückwirkend Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren hat. Der Bund hat ein neues Ordnungsbussengesetz erlassen. Kern des neuen Bundesrechts ist die Aus- dehnung des Ordnungsbussenbereichs. Bisher gab es solche Bussen nur für geringfügige Verstösse im Strassenverkehr sowie für den Cannabiskonsum. Neu wird das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze ausgedehnt (z.B. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Waldgesetz, Jagdgesetz, Bundesgesetz über die Fischerei). Vollständig weggefallen ist die Vorschrift, dass die Ordnungsbussen ausstellenden Polizisten unifor- miert sein müssen. Gestützt darauf passte auch der Kanton Bern seine KOBV an und verzichtet auf das Erfordernis der Uniformierung. Wird also heute eine Person von zivilen Polizisten auf frischer Tat beim Cannabiskonsum ertappt, so hat sie – sofern kein materieller Ausschlussgrund vorliegt – An- spruch auf eine Ordnungsbusse und damit auf ein kostenloses Verfahren. Die Frage, ob dieses neue – mildere – Verfahrensrecht auf den Beschuldigten rückwirkend anzuwenden ist, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Bestimmungen, die sich zu hängigen ordentlichen Strafverfahren äussern, die neu im Ordnungsbussenverfahren ergehen müssten, sind keine ersichtlich. Übergangsrechtliche Regelungen wurden als nicht erforderlich erachtet (vgl. die Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, S. 965). Betrachtet man die vorgenommene Gesetzesänderung bzw. erheb- liche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ordnungsbussenverfahrens, ist eine Rückwirkung in- des auszuschliessen. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehle betreffend all jene Übertretungen, die neu im Ordnungsbussenver- fahren erledigt werden können, im falschen Verfahren ergangen wären. Wurde nach bisher geltendem Recht richtigerweise ein ordentliches Strafverfahren eröffnet, muss dieses auch so abgeschlossen werden können. Vorliegend hat der Beschuldigte also keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Ordnungsbusse und folglich auch nicht auf ein kostenloses Verfahren. Das gesamte Verfahren und damit auch die Vertei- lung der Verfahrenskosten richtet sich mithin nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 2. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte verurteilt, sodass er die gesamten Verfahrenskosten, sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00, Kosten für das staatsan- waltschaftliche Einspracheverfahren von CHF 100.00 sowie Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00, zu tragen hat. 3. Entschädigung Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Entschädigung zu sprechen. 7 11. Würdigung der Kammer 11.1 Erstinstanzliche Kostenfolge Die Berufungskammer hat die Sach- und Rechtslage eingehend überprüft. Sie kommt bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge zum sel- ben Ergebnis wie das Regionalgericht. Die Argumente des Beschuldigten zielen ins Leere. Die Kammer schliesst sich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfol- gen integral den Ausführungen der Vorinstanz an (vorne E. 10). Hinsichtlich der Darlegungen in der Berufungsbegründung bleibt zu ergänzen was folgt: Gemäss Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. «Dass Art. 7 als eigenständiges justiziables Recht kaum Bedeutung erlangt hat, lässt sich einerseits darauf zurückführen, dass die Menschenwürde i.d.R. zu offen und zu unbestimmt ist, um direkt als Grundlage für Abwehr-, Schutz- oder Leistungsan- sprüche zu dienen (N 3 ff.). Anderseits sichern die anderen Grundrechte einen so umfassenden Schutz, dass kein praktischer Bedarf nach einem zusätzlichen Auf- fanggrundrecht zu bestehen scheint (N 41 ff.). Da auch andere Grundrechte ent- wicklungsoffen und anpassungsfähig für neue Gefahren sind, ist kaum denkbar, dass in Zukunft eine Lücke im Grundrechtsschutz entstehen wird, die die Men- schenwürde als unabdingbare Bastion für erniedrigende und demütigende Behand- lung erscheinen lässt. In der Lehre sind deshalb vereinzelt Zweifel daran geäussert worden, dass Art. 7 subjektive Ansprüche vermittelt. Tatsächlich scheint dem Fest- halten an der Menschenwürde als justiziablem Grundrecht vor allem ein symboli- scher Wert zuzukommen: Art. 7 soll signalisieren, dass sich der Einzelne jederzeit vor Gericht zur Wehr setzen kann, wenn andere Mechanismen zum Schutz seiner Würde versagen sollten. Darüber hinaus kommt der Justiziabilität von Art. 7 Bedeu- tung zu, wenn aufgrund der Menschenwürde Schutzpflichten im Bereich der Kern- gehalte anderer Grundrechte begründet werden (N 66 ff.) oder von einer subsi- diären unmittelbaren Horizontalwirkung ausgegangen wird (N 71). Erst recht wird Art. 7 als Grundlage unmittelbarer Ansprüche bedeutsam, wenn die Subsidiarität der Menschenwürde infrage gestellt wird (N 42 f.).» (BELSER/MOLINARI, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 40 zu Art. 7 BV). Mit Blick darauf, dass dem Beschuldig- ten im Strafbefehl vom 6. September 2019 Gebühren in der Höhe von gerade ein- mal CHF 100.00 auferlegt worden sind – von einer «derartigen Kriminalisierung» kann mithin keine Rede sein (vgl. pag. 3) –, kann er nach dem Ausgeführten aus dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde nichts für sich ableiten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge- schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der reli- giösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körper- lichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). «Das allgemei- ne Rechtsgleichheitsgebot ist gemäss der auf Aristoteles zurückgehenden Formel des Bundesgerichts verletzt, wenn ‹Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be- handelt wird›. Dies trifft zu, ‹wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentli- chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in 8 den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidun- gen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen›.» (WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 29 zu Art. 8 BV mit Verweis auf BGE 136 I 1 E. 4.1). Aus dem Diskriminierungsverbot bzw. dem Gleichheitsgebot – sowie auch aus jedem anderen Grundrecht – vermag der Beschuldigte ebenfalls nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Die Gebührenauferlegung war, wie die Vorinstanz richtig und ausführlich dargelegt hat, in der Sache korrekt. Daran ändert auch nichts, dass gewisse Kantone in der entscheidwesentlichen Zeitspanne mutmasslich teilweise andere Regelungen gekannt haben. In der Schweiz gilt das Prinzip des Föderalis- mus. Die Bundesverfassung regelt, welche Aufgaben der Bund regelt (und welche die Kantone). Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip. Es war mithin in der Kompetenz des Kantons Bern, gestützt auf Art. 28d BetmG (bis am 31. Dezember 2019) selbständig zu legiferieren, was er denn mit Art. 1 der Kantonalen Ordnungsbus- senverordnung (KOBV, BSG 321.111) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung auch getan hat. Zudem besteht, wie die Vorinstanz richtig erläutert hat, für eine jet- zige Anwendung des neuen Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) kein Raum (vgl. dazu auch TSCHANNEN/ZIMMER/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20 mit Hinweis auf BGE 129 IV 113 E. 2.2 [aufgrund erheb- licher Ausweitung keine Kontinuität, sondern neue Verfahrensordnung geschaf- fen]). Dafür, dass nur uniformierte Polizeibeamte Bussen ausstellten konnten, gab es im Übrigen sachliche Gründe. So ist etwa der Schutz davor grösser, durch so- genannte «falsche Polizisten» Opfer eines Trickdiebstahls zu werden. Fernerhin ist es weder aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits den beiden Poli- zisten gesagt hätte, dass er mit auf die Wache kommen wolle (vgl. pag 2: Der Be- schuldigte gab nach erfolgter Rechtsbelehrung den unmittelbaren Konsum von Marihuana zu. Weitere Angaben wollte er keine machen. Frau G.________ machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. […]), noch wäre ein solcher Mehraufwand für die Polizeiorgane angezeigt gewesen. Diese haben in der Regel einem klaren Auftrag nachgehen; so zum Bei- spiel das Patrouillieren an einem Festival mit eventuellem Verhindern von Geset- zesverstössen, wie der selbstbestimmte illegale Betäubungsmittelkonsum des Be- schuldigten einer war. Bei einer festgestellten Übertretung kann/konnte nicht ver- langt werden, sofort mit auf die zuständige Polizeiwache kommen zu wollen. Eben- so können/konnten Polizisten in Zivil nicht verbindlich aufgefordert werden, sie hät- ten nun ihre Uniform anziehen, damit Verfahrensgebühren gespart werden können. 11.2 Oberinstanzliche Kostenfolge Oberinstanzlich sind die Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 1‘000.00 – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er unterliegt. Entschädi- gungen sind keine auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 15. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch unbefugten Konsum von Marihuana, begangen am 3. Mai 2019 in B.________, C.________-Strasse, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag) und der sichergestellte Joint gemäss Art. 263 StPO in Verbindung mit Art. 69 StGB be- schlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen wurde. II. A.________ wird verurteilt: 1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 20. April 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. April 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11