64 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'301.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 wird an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267, 268 und 442 Abs. 4 StPO).