40 und 41 aStGB, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Polizei-, die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft werden im Umfang von 433 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'001.25. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. III.