1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern und in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 3. Juli 2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde,