Insoweit bedarf es somit keiner expliziten Verfügung, wonach diese CD und dieser USB-Stick einzogen werden und als Beweismittel bei den amtlichen Akten bleiben. Betreffend die beschlagnahmte Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss und den beschlagnahmten Ohrring mit einer Perle und einem Brillanten wird vorliegend – anders als in erster Instanz – sodann verfügt, dass diese beiden Gegenstände in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie von Art.