VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. In Bezug auf die von der Vorinstanz unter Buchstabe C/Ziffer 1 im Dispositiv getroffene Verfügung (pag. 974) ist festzuhalten, dass die CD mit den von den Mobiltelefonen des Beschuldigten und von C.________ erhobenen Daten sowie der USB- Stick mit den Aufnahmen der ZC-Videoüberwachung vom 4. Juli 2019 Bestandteil der Akten sind. Insoweit bedarf es somit keiner expliziten Verfügung, wonach diese CD und dieser USB-Stick einzogen werden und als Beweismittel bei den amtlichen Akten bleiben.