für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'301.55 ausgerichtet (19 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 119.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'994.00). Zufolge seines Unterliegens besteht für den Beschuldigten die volle Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete explizit auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (vgl. pag.