Der von Fürsprecher B.________ für diesen Punkt geltend gemachte Aufwand wird deshalb um eine Stunde (Hin- und Rückweg) gekürzt und es wird ihm stattdessen ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt (vgl. S. 2 des Kreisschreibens Nr. 15, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF