für die «Besprechung mit Klient» bzw. den Besuch desselben schliesslich einen Aufwand von eineinhalb Stunden und Autospesen geltend machte, ist festzuhalten, dass die Reisezeit eines Anwalts gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wird. Die Autofahrt von Bern nach J.________ dauert rund eine halbe Stunde. Der von Fürsprecher B.________ für diesen Punkt geltend gemachte Aufwand wird deshalb um eine Stunde (Hin- und Rückweg) gekürzt und es wird ihm stattdessen ein Reisezuschlag nach Art.