61 numfangs – acht Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung des in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwands um weitere vier Stunden gleichkommt. Soweit Fürsprecher B.________ für die «Besprechung mit Klient» bzw. den Besuch desselben schliesslich einen Aufwand von eineinhalb Stunden und Autospesen geltend machte, ist festzuhalten, dass die Reisezeit eines Anwalts gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wird.