dem von Fürsprecher B.________ ausgewiesenen Aufwand entfallen fünf Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese dauerte indes «nur» vier Stunden, weshalb dieser Posten um eine Stunde gekürzt wird. Weiter rechtfertigt es sich, Fürsprecher B.________ für das Aktenstudium, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Redaktion des Plädoyers – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit des Prozesses und unter Berücksichtigung des Akte-