Die Nachzahlungspflicht entfällt, zumal Fürsprecher B.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 951). 18.3 In oberer Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von ca. 25 Stunden (pag. 1227) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Von dem von Fürsprecher B.__