für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen, auch wenn sie sich aus Sicht der Kammer am oberen Limit befindet (vgl. Bst. A/Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 969]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, zumal Fürsprecher B.__