428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.