II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 969]) wie auch ihr Verteilschlüssel betreffend hälftige Auferlegung an den Beschuldigten und an seine ehemalige Mitbeschuldigte (pag. 1142) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, exklusive amtlicher Entschädigung bestimmt auf CHF 16'001.25, zu bezahlen. 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).