59 Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen integral an. Der Beschuldigte ist somit zu einer Landesverweisung von zehn Jahren zu verurteilen. Anders als die Vorinstanz hält die Kammer im Dispositiv indes nicht explizit fest, dass vorliegend auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) verzichtet wird.