Von Gesetzes wegen bildet die Annahme eines Härtefalls die Ausnahme und ist mit Zurückhaltung anzunehmen. Es stellt sich nun die Frage, ob die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten das Verlassen der Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte darstellt. Diese Härte ist vorliegend zu verneinen. 6. Dauer