5.2.3. Arbeits- und Ausbildungssituation In Bezug auf das Kriterium der Arbeits- bzw. Ausbildungssituation stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch die Anordnung einer Landesverweisung aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird. Im vorliegenden Fall geht in Bezug auf die Arbeitssituation des Beschuldigten hervor, dass er in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Aus der angeblichen Absicht, 2015 auf dem Bau zu arbeiten, ist offensichtlich nichts geworden. Die berufliche Integration in der Schweiz ist nicht vorhanden. 5.2.4. Persönlichkeitsentwicklung