Auch wenn die Vollzugshindernisse grundsätzlich von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beachten sind (vgl. Art. 66d StGB), ist gemäss einem Teil der Lehre eine Berücksichtigung bereits durch das Gericht bei der Frage der Anwendung der Härtefallklausel durch die Bestimmungen in den Art. 66a– 66d StGB nicht ausgeschlossen. So kann auch die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips als Härtefall gewertet werden. Hinzu kommt, dass Personen, die mit einer Landesverweisung belegt werden, ihr Aufenthaltsrecht verlieren, selbst wenn diese nicht abgeschoben werden dürfen oder können (inklusive Asyl und vorläufige Aufnahme).