Bei der Prüfung des Härtefalles hält sich das Gericht im Wesentlichen an die Ausführungen des Dossiers in der Zeitschrift plädoyer, 05/16, S. 101 ff., worauf sich auch das Bundesgericht stützt, wobei es sich auch von der Rechtsprechung zum Härtefall im Ausländerrecht inspirieren lässt (6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2 f.). Bildlich gesprochen sei der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz derart verwurzelt sei, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstelle bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seiner Heimat auf einen derart fruchtlosen Boden treffe, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne.