Der Gesetzgeber brachte mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_209/2018 vom 23.11.2018 ausgeführt, dass diese Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind.