Es verbleibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und kein Problembewusstsein. Insgesamt ist die Gefährdungsklausel zu bejahen. 9.5.3. Verhältnismässigkeit In dieser Prüfung sind auch völkerrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Sie sind analog der Härtefallprüfung bzw. der Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb auf die nachfolgend vorgenommene Prüfung und Abwägung betreffend Härtefall verwiesen werden kann. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt dem privaten Interesse auf den Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. 4.4. Ergebnis FZA