Dabei ist keine «Fastgewissheit» nötig, dass künftig Straftaten geschehen werden, um die Rückfallgefahr bejahen zu können, andererseits muss eine Wiederholung von Straftaten auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, um die Rückfallgefahr verneinen zu können. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann reichen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit, beschlägt; also je schwerwiegender die Rechtsgutverletzung, je niedriger die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr.