Es stellt sich die Frage, ob eine hinreichend wahrscheinliche, begründete Rückfallgefahr angenommen werden muss. Dabei sind allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen, aber von früheren Straftaten darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Auch das vergangene Verhalten ist zu berücksichtigen und es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Dabei ist keine «Fastgewissheit» nötig, dass künftig Straftaten geschehen werden, um die Rückfallgefahr bejahen zu können, andererseits muss eine Wiederholung von Straftaten auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, um die Rückfallgefahr verneinen zu können.