Bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend im Sinne eines obiter dictums die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel), und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 9.5.2. Gefährdungsklausel