Nebst der Angehörigkeit zu einem EU/EFTA-Staat muss auch der Freizügigkeitstatbestand vorliegen, d.h. der Aufenthalt zum Ziel der Erwerbstätigkeit, bestimmte längere Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit oder solche zur Pflege des Familienlebens, zu Studienzwecken oder zur Arbeitssuche muss vorliegen (vgl. Aufsatz ÜBERSAX im plädoyer 1/18, S. 37 ff.).