Zwischen der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Art. 5 Anhang I FZA liegt damit ein echter Normkonflikt vor. Nach ständiger bundegerichtlicher Rechtsprechung gehen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz abweichendem Gesetzesrecht grundsätzlich vor. Von dieser Vorrangregel wich das Bundesgericht in früheren Fällen ausnahmsweise ab, wenn der Gesetzgeber bewusst gegen das Völkerrecht verstossen wollte und die damit verbundenen Folgen besprochen und in Kauf genommen hatte (Ausnahme, sog. Schubert-Rechtsprechung).