Bezüglich der Problematik zwischen der Landesverweisung und dem Freizügigkeitsabkommen kann zudem grundsätzlich auf einen Artikel in der AJP 7/2017, S. 886 ff., von Nina Burri und Valerio Priuli verwiesen werden. Demnach können sich in der Schweiz alle Staatsangehörigen der EU- und EFTA- Mitgliedstaaten auf das FZA berufen. Das FZA legt selbst fest, wann und unter welchen Voraussetzungen die im Abkommen eingeräumten Rechte durch die Vertragsparteien eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeit einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.