54 4.1. Allgemeines Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Massnahme zur Beendigung des Aufenthalts gemäss FZA ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit betrifft. Nicht erforderlich ist, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind (Bundesgerichtsentscheid 6B_235/2018).