Es stellt sich nun die Frage nach der Anwendbarkeit des FZA sowie des Vorrangs gegenüber der Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB. Da es sich bei A.________ um einen EU-Bürger handelt, wird das FZA anwendbar sein (vgl. dazu nachfolgend). Sowohl BGer 6B_235/2018 (BGE 145 IV 55) als auch 6B_1152/2017 äussern sich nicht zur Frage des Vorranges. Auch im neueren Entscheid 6B_378/2018 vom 22.05.2019 liess das BGer die Beantwortung der Frage bewusst offen. Im Entscheid BGer 6B_907/2018 vom 23.11.2018 kommt dies wie folgt zum Ausdruck: Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht.