Bei A.________ handelt es sich um einen rumänischen Staatsbürger. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist Raub i.S.v. Art. 140 StGB ein Katalogdelikt. Die zu beurteilenden Delikte ereigneten sich im Ende Juni und Anfangs Juli 2019, was keinen Anwendungsfall für das Rückwirkungsverbot bildet. Der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch z.N. H.________ im Jahr 2015 hingegen fallen unter das Rückwirkungsverbot. Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Landesverweisung beigezogen werden. Des Weiteren liegen keine Notwehr und kein Notstand vor. Die Anwendbarkeit von Art. 66a Abs. 3 StGB ist damit nicht gegeben.