Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird der Beschuldigte gerade nicht verurteilt, weshalb die Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung gerade ausgeschlossen ist. Schliesslich muss das tatbestandsmässige Verhalten dem Täter persönlich vorwerfbar sein, d.h. der Täter muss die Tat schuldhaft begangen haben, damit er verurteilt werden kann.