Mit Verweis auf das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB kann die strafrechtliche Landesverweisung durch das Gericht zudem erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (per 01.10.2016) eine ausschaffungsrelevante Tat begangen hat.