Dieser Doppelcharakter führt dazu, dass neben strafrechtlichen Grundsätzen (wie das Verschuldensoder das Resozialisierungsprinzip) auch migrationsrechtliche Gesichtspunkte (etwa ordnungspolizeilicher Natur) zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, 2016, S. 96). 2. Voraussetzungen