Schliesslich gilt es zu beachten, dass die neue Landesverweisung nicht nur strafrechtlicher Natur ist, sondern auch die ausländerrechtliche Funktion übernimmt: Die Landesverweisung resultiert in einer Entfernungswirkung (Weg- und Ausweisung nach Art. 64 ff. AIG bzw. Art. 44 ff. AsylG) und Fernhaltewirkung (Einreiseverbot nach Art. 67 AIG). Es handelt sich in dem Sinne um eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung. Damit liegt eine kombinierte Rechtsnatur vor. Dieser Doppelcharakter führt dazu, dass neben strafrechtlichen Grundsätzen (