dass die Landesverweisung nach Art. 66a StGB den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht unterstehe. Allerdings ergebe sich indes zusätzlich aus der Tatsache, dass die Landesverweisung sowohl in ihren Auswirkungen als auch gemäss den Vorstellungen der Initianten der Ausschaffungsinitiative Strafcharakter trage, eben auch, dass bei der Ausfällung einer Landesverweisung auch strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten seien, soweit dies die Regelung von Art. 66a StGB zulasse (statt vieler FIOL- KA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art.