Auch wenn die neue Landesverweisung nun ausdrücklich als Massnahme in das Gesetz aufgenommen wurde und nicht identisch wie die altrechtliche Landesverweisung ausgestaltet ist, wird diese altrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts dennoch auch in Bezug auf die neurechtliche Regelung von Art. 66a ff. StGB in der Lehre so vertreten. So lassen sich gemäss FIOLKA/VETTERLI aus der systematischen Einordnung von Art. 66a StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird ableiten, dass die Landesverweisung nach Art.