Unter diesen Umständen kann in Bezug auf die Landesverweisung vollumfänglich auf die ausführlichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1132 ff. [Hervorhebungen im Original]): 1. Allgemeine Grundlagen Gemäss der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Änderung des StGB vom 20.03.2016 hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz zu verweisen.