52 V. Landesverweisung Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz insbesondere wegen Raubes verurteilt. Die Verteidigung äusserte sich zur Frage der Landesverweisung nicht (vgl. pag. 1211 ff.) und der Beschuldigte gab diesbezüglich in der Berufungsverhandlung an (pag. 1209 Z. 1 ff.): Da bin ich völlig damit einverstanden. Ich bin sogar einverstanden, nie mehr in meinem Leben in die Schweiz zu kommen. Ich habe keinerlei Verbindung zur Schweiz. Es war ein Fehler, hierhin zu kommen.