16. Fazit Strafzumessung bzw. konkretes Strafmass / Anrechnung der Haft Der Beschuldigte ist somit zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 58 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 433 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 1154 ff.).