Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. 15.10.4 Fazit Unter Berücksichtigung, dass die letzte verzeichnete Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 stammt, er im Verhältnis zu seinem Alter aber aussergewöhnlich viele, teilweise einschlägige Vorstrafen aus mindestens vier Ländern vorweist und trotz seiner bisherigen Verurteilungen zu teils empfindlichen, unbedingten Gefängnisstrafen fortwährend deliniquierte, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte Freiheitsstrafe von 44 Monaten um 14 Monate auf 58 Monate zu erhöhen.