Zudem ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, soweit sie festhielt, der Beschuldigte bemitleide einzig sich selbst, nicht aber die Opfer (vgl. pag. 1220), schritt er wie erwähnt doch auch in der Berufungsverhandlung immer wieder zu Gegenangriffen. Insgesamt führt sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafreduktion. 15.10.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten.