Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich ebenfalls anständig, aber auch dies kann erwartet werden. Ernsthafte Reue und Einsicht kann beim Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1215) – nicht ausgemacht werden. In der Berufungsverhandlung machte er zwar geltend, die Zeit im Gefängnis habe ihn zum Nachdenken