Diese Ausführungen sind korrekt. Dem Vollzugsbericht der JVA J.________ vom 7. Oktober 2021 – der wie der Führungsbericht des Regionalgefängnisses AK.________ vom 27. Mai 2020 (pag. 892 f.) positiv ausgefallen ist, was indes erwartet werden kann – ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Alltag freundlich, unkompliziert und korrekt verhalte. Gegenüber dem Personal zeige er sich in der Regel kooperativ und anständig. Konflikte mit Mitgefangenen seien keine bekannt. Der Beschuldigte sei zuverlässig und pünktlich.