Der Beschuldigte hat im Rahmen des Strafverfahrens, trotz der objektiven Beweislage, keine Geständnisse gemacht. Erst an der Hauptverhandlung gestand er den Einbruchdiebstahl in G.________ NE. Des Weiteren ist keinerlei Einsicht oder Reue zu bemerken. Als Beschuldigter muss A.________ die Ermittlungen nicht unterstützen. Diese Umstände wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.