15.10.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1127): Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses AK.________ vom 27.05.2020 (pag. 892 f.) ist zu entnehmen, dass A.________ in der Küche tätig gewesen ist. Alles in allem handelt es sich um einen guten Führungsbericht. Erst nach der versuchten Kontaktaufnahme mit C.________ wurde er ins Regionalgefängnis AL.________ verlegt. Sich tadellos zu verhalten wird vorausgesetzt. Der durchaus positive Führungsbericht wirkt sich neutral aus.