Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 15.1 oben verwiesen. Die letzte Vorstrafe des Beschuldigten stammt – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte (pag. 1215) – zwar aus dem Jahr 2016. Vorliegend wird er jedoch insbesondere wegen Raubes verurteilt, womit in seiner