In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber an, er habe drei Kinder. Das älteste Kind werde im Februar 2022 dreizehn Jahre alt. Das zweite Kind sei sechseinhalb- und das Jüngste sei dreieinhalb Jahre alt. Die beiden älteren Kinder lebten bei seinen Eltern und das jüngste Kind sei bei dessen Mutter, d.h. bei seiner Exfrau (zum Ganzen pag. 1203 Z. 34 ff.). Er spreche regelmässig via Videotelefonie mit seinen Kindern (pag. 1204 Z. 12 f.). C.________ sei nicht mehr seine Partnerin, sie seien nur noch Freunde (pag. 1204 Z. 13 f.). Im Strafvollzug sei es hart (pag. 1203 Z. 21 und pag. 1204 Z. 2).