Die Tatverschuldensfreiheitsstrafe beträgt somit 44 Monate (18 Monate + 10.5 Monate + 10.5 Monate + 20 Tage + 100 Tage + 15 Tage + 15 Tage). 15.10 Täterkomponenten 15.10.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1126 f.): Der Beschuldigte hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Er ist in Rumänien aufgewachsen und hat die Schule besucht. Die Familie zog 2001/2002 nach Birmingham, dort besuchte er weiterhin die Schule.